Externe Laserschutzbeauftragte
Wer Laser der Klassen 3B oder 4 betreibt, muss Laserschutzbeauftragte bestimmen. Der Betrieb der Laseranlagen muss in einem Laserschutzkonzept geregelt sein. Die Laseranlagen sind gemäss deren Betriebsanleitungen zu betreiben. Wer diese geforderte Fachkompetenz intern nicht hat, kann sie extern durch SBIS abdecken lassen.
Externe Laserschutzbeauftragte: Das Wichtigste in Kürze
- Inverkehrbringer von Lasereinrichtungen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, auf alle Gefahren aufmerksam zu machen, welche ihr Produkt in sich birgt.
- Der Betreiber hat die Pflicht, die mitgelieferte Betriebsanleitung mit den Sicherheitshinweisen gründlich zu studieren, bevor er eine Lasereinrichtung in Betrieb setzt.
- Während bei Lasern der Klasse 1 bereits der Inverkehrbringer für den sicheren Betrieb gesorgt hat, muss bei der Anschaffung von Lasern der Klassen 3B und 4 der Betreiber selbst für die Sicherheit besorgt sein.
Warum braucht es externe Laserschutzbeauftragte?
Gründe, warum Unternehmen externe Laserschutzbeauftragte brauchen, sind:
- Betrieb von Laseranlagen der Klassen 3B oder 4, ohne die interne Fachkompetenz (keine eigene Laserschutzbeauftragte) zu haben
- Auslagerung der Fachkompetenz bei Fokussierung aufs Kerngeschäft
Gesetzliche Grundlagen Laserschutz
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Der von der Lasernorm EN 60825 empfohlene Einsatz eines Laserschutzbeauftragten ist auf Grund der allgemeinen Arbeitssicherheits-Bestimmungen eine Pflicht (Nachweis einer Sicherheitsorganisation bei besonderen Gefährdungen, EKAS-Richtlinie Nr. 6508). Der Laserschutzbeauftragte und seine Pflichten sind von der Betriebsleitung schriftlich festzulegen.
Wer muss sich damit beschäftigen?
Die Einhaltung der rechtlichen Pflichten liegt in der Verantwortung des Arbeitgebendens (Linienorganisation). Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgebenden gemäss dem betrieblichen Sicherheitssystem gemäss der EKAS- Richtlinie 6508 «ASA- Richtlinie» und der EKAS- Publikation 6238 «ASA – das Rezept für sichere und gesunde Arbeitsplätze».
Alle Betriebe oder Organisationen, welche Laseranlagen der Klassen 3B oder 4 einsetzen, müssen sich mit dem Laserschutz befassen. Gemäss SUVA gilt: Alle Betreiber von Lasereinrichtungen bzw. alle Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu treffen, diese zu dokumentieren und deren Einhaltung periodisch zu kontrollieren. Die Schutzziele leiten sich aus der Lasernorm ab.
Wie unterstützt SBIS?
Wir helfen Ihnen, die gestellten Anforderungen gesetzeskonform, praxisnah und in hoher Qualität zu erfüllen:
- Sicherheitstechnische Beurteilung von Arbeitsmitteln
- Ermittlung der Exposition und Risikobewertung
- Massnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
- Erstellen / Ergänzen von Arbeits- und Betriebsanweisungen
- Unterweisung der Arbeitnehmenden über die Gefahren und das richtige Verhalten
- Umsetzungsüberwachung
- Erstellen eines Laserschutzkonzeptes
Davon profitieren Sie
Der externe, zertifizierte Laserschutzbeauftragte von SBIS ist Ihre unabhängige Anlaufstelle für Fragen der Lasersicherheit. Er führt eine den betrieblichen Verhältnissen angepasste und auf die besondere Gefährdung ausgerichtete Beratung durch. Diese bildet einen wichtigen Nachweis für den Betreiber hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.